© Roland Kruk
Die längere Version!
FAKT: „Die Deutschen Bundestagswahlen sind GESETZLICH UNGLEICH und somit rechtlich
UNFAIR“ …
und diese Feststellung stützt sich belastbar auf die
undemokratisch hohe Zahl von Beamten in den
berufspolitischen Ämtern des Deutschen Staates…
und hier insbesondere im Bundestagsmandat.
Vor der Bundestagswahl 2021 saßen ca. 175 Beamte
im Deutschen Bundestag, bei insgesamt 709
Abgeordneten und besetzen damit so viele Mandate,
wie 14,7 Millionen wahlberechtigten Bürgern
zustehen… und das obwohl es in ganz Deutschland
„NUR“ ca. 1,8 Millionen Beamte gibt.“
Zahlenmäßig sind das ca. 150 Mandate mehr als den
Beamten bevölkerungsanteilig überhaupt „zustehen“
würden… und diese Mandate fehlen dann den
anderen Bürgern....
Es wurden also bereits viele Bürgerinnen und Bürger
und somit Teile der Bevölkerung, aus dem
Bundestagsmandat verdrängt und gegen die
Gewaltenteilung, durch Beamte im Berufspolitiker-
Bundestagsmandat ersetzt… und das geht bereits seit
Jahrzehnten so.
Dieses Deutsche Problem…, der politischen
Herrschaft weniger Beamter über viele Bürger, ist in Deutschland hinlänglich bekannt und auch
die Deutsche Presse, beklagt in regelmäßigen Abständen die Verbeamtung der Parlamente und
politischen Ämter des Deutschen Staates…, aber nach ein paar Tagen ist das immer wieder
vergessen und man fügt sich ergeben in den gewohnten Status QUO…!
Wäre es da NICHT einfach einmal an der Zeit…, die simple Frage zu stellen…:
Warum, wurden aus den „Dienern des Staates“ die „Herren des Staates“…, schließlich sollen doch
gerade die Gewaltenteilung und das mögliche Politik-Verbot für Beamte (siehe Art. 137 Abs. 1
Grundgesetz), die Macht des Volkes, vor den Begehrlichkeiten des Beamtentums, wirksam
schützen?
Das zieht sich wie ein roter Faden auch durch die Länderparlamente und ALLE berufspolitischen
Ämter des Deutschen Staates und geht so weit, dass verbeamtete Innenminister der Länder,
Tarifverträge mit Ihren Kollegen vom Beamtenbund abschließen… und da wundert sich der
Rentner warum NICHTS mehr übrig ist.
Ich hinterfrage diesen Sachverhalt aktiv seit Jahren und NUN brauche ich Hilfe…, NEIN, NICHT
bei der Aufklärung, sondern bei der Veröffentlichung, denn das was Sie jetzt nachfolgend lesen
können, ist ein absolutes Tabuthema, in der Deutschen Vorzeigedemokratie.
Einfach ausgedrückt, dominieren die Deutschen Beamten, den Bundestag NICHT deshalb, weil
sie so zahlreich demokratisch legitimiert gewählt werden, sondern weil sie, nach dem
Bundestagsmandat, GESETZLICH erzwungen, zurück an Ihren alten Beamten-JOB mit Lebzeit
dürfen und der wirklich einzige Grund dafür, ist das lukrative und geldwerte, grundgesetzlich,
garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), welches…, man glaubt es kaum, von der
Mehrheit des Volkes, überhaupt NICHT genutzt werden kann, denn der Trick dabei ist, dass
dieses Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), das die Beamten so lukrativ beruflich
verwöhnt, gesetzlich SELEKTIV fördert, da es aus ZWEI Teilen besteht.
Der erste Teil ist aas grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2
GG). Es verbietet es dem Arbeitgeber, einem Mitarbeiter zu kündigen, der ein
Bundestagsmandat übernimmt. Zitat Art 48, Abs.2, Satz 2 Grundgesetz (GG): Eine Kündigung
oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. Zitat Ende
Das ist an sich, für ALLE, eine gute Sache…, aber wer kann das denn wirklich nutzen…?
Und das ist jetzt der zweite Teil, denn ausschließlich der Arbeitgeber, muss das teure und
aufwendige, gesetzlich erzwungenen Kündigungsverbot (Art.48 Abs 2 Satz 2 GG), finanziell und
logistisch leisten und wer keinen finanzstarken Arbeitgeber hat…, geht hier ganz einfach
leer aus und landet nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat, statt lukrativ befördert im
alten Beamten-Job mit Lebzeit…, entschädigungslos beim Arbeitsamt und braucht einen
beruflichen Neueinstieg.
Da haben die Deutschen Beamten aber mächtig GLÜCK gehabt..., dass sie den
finanzstärksten Arbeitgeber überhaupt haben und deshalb das politische Bundestagsmandat
und die staatliche Beamtenlaufbahn, so perfekt miteinander verwoben sind, dass es für die
Beamten, beruflich keinen Unterschied macht, ob sie in ihrem Beamtenjob arbeiteten…, oder im
lukrativen Berufspolitiker- Bundestagsmandat, politische Macht ausüben….
Niemand in Deutschland, kann so perfekt, sicher und lukrativ befördert, zwischen seinem Beruf
(Beamter) und seinem berufspolitischen Bundestagsmandat, hin und her wechseln, wie die
Deutschen Beamten… und das ist weder Zufall, noch Schicksal, sondern ausschließlich Vorsatz
des Deutschen Gesetzgebers.
Die Beamten bewerben sich daher völlig unbeschwert, von beruflichen Sorgen, massenweise für
das Bundestagsmandat und dominieren durch diese Leichtigkeit, die politische Macht im
Deutschen Staate…, mit einem 100% unkündbaren Beamtenjob im Rücken und 150 Mandaten zu
viel im Bundestagsmandat.
Das ist Gruppe 1…, die gesetzlichen Gewinner des grundgesetzlich garantierten
Kündigungsverbotes (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG).
Aber was haben all die anderen Deutschen Bürgerinnen und Bürger davon…, wenn
ausgerechnet die Deutschen Beamten, gegen die Gewaltenteilung, gesetzlich perfekt in den
Bundestag geschoben werden… und die Mehrheit des Volkes (das ist Gruppe 2), im Gegenzug,
daraus verdrängt wird??
Nun…, NICHTS natürlich und das sind daher die gesetzlichen Verlierer von Gruppe 2.
Irgendetwas stimmt hier NICHT, denn die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“, würden
NIEMALS…, gesetzliche Regelungen in das Grundgesetz schreiben, die die Gewaltenteilung, de
Fakto, aushebeln und dadurch, die aktuelle Beamtenoligarchie im Bundestag, überhaupt erst
ermöglichen.
Kann man das erklären?
Ja…, das kann man erklären und um die Zusammenhänge zu verstehen, muss man
eigentlich NUR wissen, dass die ersten Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975),
ausschließlich, nebenberuflich, ehrenamtlich tätig waren… und das Bundestagsmandat war
daher, für ALLE diese ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, bis 1975, nur der
ehrenamtlich ausgeübte Nebenjob, sonst NICHTS!
Die Deutschen Bürgerinnen und Bürger übten daher aktuell ihren gewohnten Hautberuf
aus und das ehrenamtliche Bundestagsmandat, kam dann einfach zwischen 1949-1975,
noch als ehrenamtlicher Nebenjob dazu. Das war damals das GANZE Bundestagsmandat!
Das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), hatte daher
zwischen 1949-1975, NUR einen einzigen Sinn und Zweck…. Er sollte verhindern, dass ein
Arbeitgeber seine Mitarbeiter rauswirft, wenn diese ehrenamtlich im Bundestagsmandat
arbeiten und somit im Gegenzug ihren aktuell ausgeübten Hauptberuf entsprechend
vernachlässigen müssen, oder dem Arbeitgeber politisch missliebig waren!
Ausschließlich dafür haben die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“, das grundgesetzlich
garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), bereits 1949, korrekt eingeführt… und bis
1975, war das auch ALLES absolut LEGAL geregelt!
Dann im Jahre 1975, zwang das Bundesverfassungsgericht, mit seinem so genannten
Diätenurteil (BVerfGE 40, 296 von 1975), den Deutschen Bundestag, seinen
„liebgewordenen“ und mittlerweile mit steuerfreien Zulagen überversorgten, ehrenamtlichen
Deutschen Bundestagsabgeordneten, durch den heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten, mit
festem Gehalt aus der Staatskasse, Steuerpflicht und VOR ALLEM…, absoluter
formalrechtlicher GLEICHSTELLUNG, zu ersetzen, da sich das Bundestagsmandat, vom
ehrenamtlichen Nebenjob, zum echten Vollzeit-Hauptberuf weiterentwickelt hatte und daher,
laut Bundesverfassungsgericht, NICHT mehr ehrenamtlich und steuerfrei, ausgeübt werden
durfte.
Das Bundesverfassungsgericht, schreibt 1975, zum Status des heutigen Berufs-
Bundestagsabgeordneten (Berufspolitikers, 1975-heute).
(4) Zitat: BVerfGE 40, 296 Seite 10 Entschädigung und Gleichheitssatz.
Das Grundgesetz kennt im Wahlrecht und im Parlamentsrecht keine für den Status des Abgeordneten
erheblichen besonderen, in seiner Person liegenden Umstände, die eine Differenzierung innerhalb des
Status rechtfertigen können. Alle Mitglieder des Parlaments sind einander formal gleichgestellt. Das
Prinzip dieser formalisierten Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich im egalitären Gleichheitssatz
ausgeprägt. Aus ihm folgt: Jedermann muß ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere auf
seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen die gleiche Chance haben,
Mitglied des Parlaments zu werden. Zitat Ende
Das war ein Paradigmenwechsel…, denn aus dem nebenberuflich, ehrenamtlich tätigen
Deutschen Bundestagsabgeordneten, wurde 1975, ein „ECHTER“ Vollzeit-Berufspolitiker, dessen
kennzeichnendes Merkmal die absolute formalrechtliche GELICHESTELLUNG ist und der daher
vom Gesetzgeber, zwingend, absolut GLEICH und FAIR, behandelt und gefördert werden muss.
Diese Berufs-Bundestagsabgeordneten (Berufspolitiker) von heute (1975-heute), haben auch für
die Dauer des Berufspolitiker-Bundestagsmandates, ALLE einen NEUEN, gemeinsamen, zeitlich
begrenzten Hautberuf erhalten… und das ist ausschließlich das Berufspolitiker-
Bundestagsmandat.
Es gibt daher formal, im heutigen Berufspolitiker-Bundestagsmandat, seit 1975, ausdrücklich
keine unterschiedlichen Hauptberufe und auch keine unterschiedlichen beruflichen
Lebensumstände mehr! Es gibt somit auch formalrechtlich, keine Beamten, keine Angestellten,
keine Arbeiter und keine Selbstständigen usw. mehr im Berufspolitiker-Bundestagsmandat
(1975-heute), sondern NUR noch formal absolut gleichgestellte Berufspolitiker, die ALLE, für die
Dauer des Bundestagsmandates, den GLEICHEN Hauptberuf, das Berufs-Politiker-
Bundestagsmandat ausüben und ihren Lebensunterhalt daraus, für ALLE GLEICH, bestreiten.
Das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), dass seit 1949-1975,
ausschließlich die Hauptberufe eines Teiles der ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten
schützte, hätte daher bei Einführung des heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten, im Jahre
1975, sofort, abgeschafft werden müssen.
Warum? Weil die Berufs-Bundestagsabgeordneten, formalrechtlich, NICHT kompatibel zu
den gesetzlichen Rahmenbedingungen, für ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete sind!
Die ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, hatten ALLE, 1949 (-1975), einen
unterschiedlichen Hauptberuf der NICHTS mit dem Bundestagsmandat zu tun hatte.
Diesen Hauptberuf übten sie, VOR, WÄHREND und NACH dem ehrenamtlichen
Bundestagsmandat, aktuell aus.
Das Bundestagsmandat kam daher NUR, als ehrenamtlicher Nebenjob, zu diesem Hauptberuf
dazu und das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), schützte
somit NUR, den AKTUELL ausgeübten Hauptberuf, eines Teiles, der ehrenamtlichen
Bundestagsabgeordneten (insbesondere der Beamten), vor Kündigung durch den Arbeitgeber,
bei Übernahme eines ehrenamtlichen Bundestagsmandates.
Das war die ganze formalrechtliche Aufgabe, des grundgesetzlich garantierten
Kündigungsverbotes (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG). Sonst NICHTS… und für ehrenamtliche
Bundestagsabgeordnete, ist das ALLES absolut korrekt!
Mit Einführung des heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), entfiel diese
Aufgabe aber komplett, denn ALLE heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten, haben während
des zeitlich auf 4 Jahre begrenzten, Berufspolitiker-Bundestagsmandates, nur noch einen
einzigen ECHTEN Hauptberuf… und das ist für ALLE GLEICH, dass heutige Berufspolitiker-
Bundestagsmandat, aus dem sie auch ihren Lebensunterhalt decken.
Das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), spielt daher bei
diesem heutigen Berufspolitiker-Bundestagsmandat, formalrechtlich überhaupt keine Rolle
mehr, denn seinen Bezugspunkt, den ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, gibt es
ausdrücklich, seit1975, NICHT mehr.
Hier wurde das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), im Jahre
1975, mit Einführung des heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten, aus seinem
rechtstaatlichen, grundgesetzlichen Kontext, zum ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten
herausgerissen und anstatt diese Veränderung korrekt, durch Abschaffung des grundgesetzlich
garantierten Kündigungsschutzes (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), zu heilen, haben die
Verantwortlichen den denkbar schlimmsten „Fehler“ begangen…, den es grundgesetzlich gibt!
Sie haben nämlich dass seit der Abschaffung des ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten,
ohne Kontext im Grundgesetz stehende Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), statt korrekt
abgeschafft, einfach umgedeutet und dem heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten
(Berufspolitikers) (ab 1975-heute), zugeschoben….
Wenn also die Deutschen Beamten, heute (1975-heute) massenweise im Berufspolitiker-
Bundestagsmandat sitzen…, dann NICHT deshalb weil die „Väter und Mütter des
Grundgesetzes“ das 1949, bei Einführung des grundgesetzlich garantierten Kündigungsverbotes
(Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG) so wollten…, sondern weil die Berufspolitiker von heute, insbesondere
die Beamten, dass grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), für
ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete nutzen…, das bereits 1975, zwingend hätte abgeschafft
werden müssen.
Warum hat man dann den grundgesetzlich garantierten Kündigungsschutz (Art.48 Abs. 2 Satz 2
GG), 1975, NICHT korrekt abgeschafft…, so kompliziert ist das NICHT für Fachleute?
Da gibt es NUR eine einzige belastbare Antwort… und das ist Machterhalt!
Die Deutschen Beamten, dominierten nämlich bereits als ehrenamtliche
Bundestagsabgeordnete (1949-1975), die politische Macht im Deutschen Staate….
Die Beamten konnten damals (1949-1975) in den Ruhestand treten…, Ruhestandsgehalt
beziehen… und nebenberuflich ehrenamtlich im Bundestagsmandat, als ehrenamtliche
Bundestagsabgeordnete arbeiten. Das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48
Abs. 2 Satz 2 GG) schützte dabei effektiv, Ihren Beamtenjob (Hauptberuf)!
Sie konnten daher politische Macht ausüben, die Politik dominieren… und ihren alten Beamten-
JOB, sogar mit Beförderung behalten…! Das war absolut LEGAL…, im EHRENAMT
Bundestagsmandat, als ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete…, bis 1975!
Hätte man jedoch 1975, bei Einführung des heutigen BERUFS-Bundestagsabgeordneten, das
grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), korrekt abgeschafft…,
müssten danach auch die Beamten, wenn sie…, dann als Berufspolitiker, weiter Politik machen
wollten, ihren alten Beamtenjob endgültig aufgeben…, genauso aufgeben wie das die „braven“
Bürgerinnen und Bürger von Gruppe 2, bereits seit 1975 tun müssen…, denn die haben ja keinen
finanzstarken Arbeitgeber, der den Kündigungsschutz leisten und finanzieren kann… und gehen
daher bereits seit 1975, einfach leer aus…, ohne dass das jemanden stören würde.
Das wäre das sofortige und komplette Ende, ALLER Beamten in ALLEN berufspolitischen
Ämtern des Deutschen Staates…!!
Und genau deshalb…, haben die verbeamteten Fachleute…, damals im Jahre 1975, bei
Einführung des heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten, einfach NUR das getan, was unsere
Politiker immer tun…, wenn es an Ihre Pfründe und Privilegien geht…, NÄMLICH NICHTS, denn
dann bleibt ALLES wie es ist.
Das bedeutet, die Berufspolitiker, haben NUN, das grundgesetzlich garantierte
Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), für ehrenamtliche Arbeit im Nebenjob
Bundestagsmandat, im Grundgesetz stehen und das sichert, GESETZLICH SELEKTIV, vor allem
den Deutschen Beamten (Gruppe 1), seit mehr als 45 Jahren, bis heute, einen gesetzlich
privilegierten Zugang zur berufspolitischen Macht im Deutschen Staate, denn die Beamten
(Gruppe 1) können nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat, lukrativ befördert an Ihren
alten Beamten-Job zurück und die lastige Konkurrenz von Gruppe 2, (die Mehrheit des Volkes)
kann es halt NICHT nutzen…. und denkt das wäre Schicksal, Zufall oder den Lebensumständen
geschuldet…, aber NEIN…, es ist ganz einfach ein gesetzlicher BETRUG!
Unser Grundgesetz wurde dadurch indirekt manipuliert und die Beamten haben heute
einen Vorteil m Grundgesetz stehen, der ihnen als Berufspolitiker den Zugang zur
politischen Macht GESETZLICH privilegiert… und wenn das stimmt, dann sind die
Bundestagswahlen in Deutschland, ganz einfach, ein UNGÜLTIGER FAKE!
Um diesen schlimmen…, aber naheliegenden Verdacht, belastbar widerlegt zu bekommen, habe
ich bereits 2009 dem für Wahlfehler zuständigen Deutschen Bundestagswahlprüfungsausschuss
gebeten…, hier Aufklärung zu leisten.
Der Bundestagswahlprüfungsausschuss antwortet 2009 aber ausweichend, erklärt sich
irgendwie für NICHT-zuständig und erklärt dann mit Stellungnahme des Innenministeriums…:
Zitat aus WP 98/09, von 2009 : „Im Übrigen sei es angesichts der Unterschiede zwischen den
beruflichen Lebensumständen von Angehörigen freier Berufe und Beschäftigten auch unter
Berücksichtigung der formalen Gleichstellung aller Abgeordneten für den parlamentarischen
Gesetzgeber faktisch nicht möglich, bei der Gewährung von Leistungen die Chancengleichheit auf
Zugang zum Parlament für Angehörige freier Berufe vollständig zu verwirklichen.“ Zitat Ende
Insbesondere diese Aussage ist beweisbar falsch, denn im Berufspolitiker-Bundestagsmandat,
gibt es seit 1975, keine unterschiedlichen beruflichen Lebensumstände mehr, denn alle Berufs-
Bundestagsabgeordneten, über den GLECHEN Hauptberuf, das Berufspolitiker-
Bundestagsmandat aus und decken dadurch auch ihren Lebensunterhalt.
Der Bundestagswahlprüfungsausschuss kennt also NICHT mal den formalrechtlichen
Status seiner eigenen Berufs-Bundestagsabgeordneten…, oder er handelt in
Täuschungsabsicht!
Ich habe das sofort mitgeteilt, aber das wurde einfach Ignoriert und mein Wahlbeschwerde (WP
98/09) somit ungeprüft zurückgewiesen. Kein einziges Wort zu meiner Gegenhaltung und somit
ist diese erste Wahlprüfung (WP 98/09) bereits ein FAKE gewesen.
2013, nach der Bundestagswahl reichte ich meine 2. Wahlbeschwerde (WP 11/13) ein und wollte
„diesen Fehler“, korrigiert haben…, aber da wurde NICHTS korrigiert, stattdessen, ausweichend
geantwortet, sich irgendwie für „NICHT-zuständig“ erklärt und einfach alles zurückgewiesen….
Und so geht das bis heute… seit jetzt insgesamt 4 abgearbeiteten Wahlbeschwerden…, (WP
98/09, WP 11/13, WP 83/17, EuWP 31/19 und jetzt aktuell die Fünfte Wahlbeschwerde WP…./21.
Das ich den Sachverhalt immer einfacher erklären kann…, spielt dabei für den
Bundestagswahlprüfungsausschuss, keine Rolle.
Aber es kommt noch schlimmer, denn ich war dabei auch schon 3-Mal beim
Bundesverfassungsgericht zur Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 14/14, 2 BvC 8/18 und 2 BvC
55/19) und ich brachte vor, dass der Bundestagswahlprüfungsausschuss, die belastbare Prüfung
verweigert und bat das BVG um Klärung.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist die zweite Instanz der Wahlbeschwerde… und wenn trifft man
beim Bundesverfassungsgericht…? Nun, ich traf bereits 2013 auf den EX-Ministerpräsidenten des
Saarlandes, mit aktuellem CDU-Parteibuch, der gegen jeden Sinn und Zwecke einer
Gewaltenteilung, als Verfassungsrichter und Berichterstatter für politische Wahlbeschwerden
fungiert… und der sogar als Verfassungsrichter noch politische Wahlkampfreden schwingt und
den Politikern die Solidarität erklärt. Aber das wusste ich 2013/2014 noch NICHT.
Für meine erste Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 14/14), im Jahre 2013/2014, bekam ich daher
vom Berichterstatter (EX-Ministerpräsident vom Saarland - heute Verfassungsrichter…), statt
belastbarer Antworten, NUR einen echten Verriss auf meine Fragen.... Ich war natürlich geschockt
und antwortete mit einem gleichwertigen Befangenheitsantrag darauf. Der wurde aber
einstimmig vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen.
Die zweite Wahlprüfungsbeschwerde, (2 BvC 8/18), im Jahre 2017/2018, hat der GLEICHE
Berichterstatter zwar NICHT verrissen, aber einfach alles vom Tisch gewischt und keine Fragen
beantwortet…. Auch hier wieder ein Befangenheitsantrag, der aber diesmal NICHT einstimmig,
zurückgewiesen wurde.
Bei der dritten Wahlprüfungsbeschwerde, zum gleichen Sachverhalt (2 BvC 55/19) zur EU-Wahl
2019/2020 wusste ich bereits vorher…, dass ich wieder einen Befangenheitsantrag, gegen den
GLEICHEN Berichterstatter stellen werde…, aber diesmal kann ich die Befangenheit des Richters
beweisen, denn Verfassungsrichter Peter Müller, hat am 13 Januar 2019 in Tholey (Saarland), auf
dem Neujahrsempfang der CDU, eine Wahlkampfrede gehalten. LINK
https://www.wndn.de/tholey-bundesverfassungsrichter-peter-mueller-mahnt-besseren-
lebensschutz-an/
Verfassungsrichter und Berufspolitiker in einem Peter Müller hat sich hier sogar richtig
festgelegt, in dem er ausführt, Zitat aus dem Zeitungsbericht: „Viele – auch meine Kollegen – sagen:
Ein Richter hat durch seine Urteile zu sprechen und ansonsten den Mund zu halten. Das halte ich für
falsch.“… „Er habe sein Parteibuch – anders als von einigen Leuten gefordert – nach seiner Wahl zum
Richter am Bundesverfassungsgericht nicht abgegeben. Die CDU habe die Bundesrepublik Deutschland
mehr geprägt als alle anderen Parteien. „Ich habe meinen Teil dazu beigetragen und darauf bin ich
stolz“, so Müller…. Dann noch AKK gepriesen und Orban kritisiert usw., usw.…“ Zitat Ende
Wir haben hier ein politisches Statement eines aktiven Deutschen Verfassungsrichters…
und wie will der Verfassungsrichter und Wahlkämpfer Peter Müller, meine
Wahlprüfungsbeschwerde(n) unvoreingenommen bewerten, wenn meine
Wahlprüfungsbeschwerde(n), genau diese stolze „Prägung“ Deutschlands, als seit 45 Jahren,
gesetzlich UNGLEICH gewählt anprangert und Abhilfe fordert?
Da ist kurz der Sachverhalt…, den ich sehr deutlich im dritten Befangenheitsantrag abarbeite und
beachtet man nun noch die minimalen Ansprüche, an die Befangenheit eines
Verfassungsrichters:
Zitat BVG: „Es kommt hier nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder
ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller
Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln“ Zitat Ende,
dann hätte Richter Müller, mindestens aus meiner Wahlprüfungsbeschwerde, als
Berichterstatter, zurückgezogen werden müssen.
Aber stattdessen liefert das BVG NUR eine wachsweiche Zurückweisung meines sehr deutlichen
Befangenheitsantrages (https://www.ddr30.de/befangengheitsantrag.htm, ab Seite 7), in der
ausdrücklich, kein einziger Vorwurf, belastbar aufgeklärt wurde.
Aber…, wenigstens wissen wir jetzt, höchstrichterlich entschieden (Beschluss des BVG zum
Befangenheitsantrag von 2019)…, dass auch „NEUTRALE“ Verfassungsrichter, gegen den
Verhaltenscodex der Verfassungsrichter (Verhaltenscodex BVG) , Wahlkampfreden schwingen
dürfen und Solidaritätsadressen an die Politiker senden können, ohne dass dies die
„NEUTRALITÄT“ irgendwie beschädigen würde….
Stellen Sie sich einfach einmal vor, ein ungarischer Verfassungsrichter, der vorher langjährig
für Fidesz Berufspolitiker war, hätte auf einem Fidesz Neujahrsempfang, die regierende Orban
Partei und ihre Mitglieder gepriesen…, da würde hier die Deutsche Presse lautstark den Rücktritt
fordern…, aber wenn ein Deutsche Verfassungsrichter, der ewig in den höchsten politischen
Ämtern wirkte, als aktiver „Verfassungsrichter“ , mit aktivem CDU-Parteibuch…, die CDU und ihre
Politiker, auf Wahlkampfniveau hochleben lässt…, wird das einfach ignoriert?
Wird hier mit zweierlei Maß gemessen…?
NUN…, wie Sie sehen…, ist es mir seit 2009 NICHT möglich, die grundgesetzlich einfache
Frage belastbar beantwortet zu bekommen…, die da lautet:
Dürfen insbesondere die Deutschen Beamten, in ihrer Eigenschaft als Berufspolitiker im
Bundestagsmandat, noch das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2
GG), für ehrenamtliche Arbeit im Nebenjob Bundestagsmandat nutzen…, oder sind die
Bundestagswahlen, dadurch gesetzlich UNGLEICH und UNFAIR…, so wie aufgezeigt?
Das ist ALLES… um was es hier seit 13 Jahren geht… und nach 4 durchgeführten
Wahlbeschwerden und 3 Wahlprüfungsbeschwerden (2. Instanz beim BVG), in diesem Kontext,
kann man in der ECHTEN Deutschen Demokratie erwarten, dass dieser formalrechtlich sehr
simple Sachverhalt, belastbar aufgeklärt wurde.
Aber leider Fehlanzeige…, denn das hier ist in Deutschland absolut TABU…, die einen wollen das
NICHT überprüfen, weil sie sich NICHT trauen (die Karriere macht dann einen KNICK) …, wieder
andere denken das ist UNMÖGLICH, denn man hat Ihnen gesagt, das gibt es NUR im Ausland…
und die GANZ Anderen wissen ganz genau das ich Recht habe und vertuschen es einfach, denn
Sie fürchten zum einen den Machtverlust und zum anderen…, wie soll man das den braven
Bürgern erklären…, das der Zugang zur politischen Macht, in der Deutschen Vorzeigedemokratie,
bereits seit 45 Jahren, zu Gunsten der Beamten, GESETZLICH manipuliert wird und die zahllosen,
verbeamteten Fachleute…, dies seit 1975, flächendeckend…, „NICHT bemerkt“ haben….
Sehen Sie bitte…, ich muss NICHT einmal behaupten das das ALLES 100% richtig ist…, aber so wie
unsere Demokratie, insbesondere bei Wahlen und Wahlprüfung aufgebaut ist, muss so ein
massiver, mandatserheblicher Vorwurf, noch dazu relativ simpel, bereits aus demokratischer
Sauberkeit, belastbar aufgeklärt werden und das bedeutet, belastbar widerlegt werden….
Wenn das hier UNSINN wäre…, hätten es die „Fachleute“ beim
Bundestagswahlprüfungsausschuss bereits 2009 mit 10 Sätzen, belastbar widerlegt!
Beispiel, so könnte eine Widerlegung aussehen: Ja…, die wertvollen Berufe der Beamten sind vor
dem Gesetz mehr wert…, als die Berufe der Normalbürger… und daher ist es auch legal, dass die
Beamten, den Kündigungsschutz für ehrenamtliche Arbeit im Bundestagsmandat (1949-1975)
auch als Berufspolitiker (1975-heute) weiternutzen dürfen und wer ihn NICHT nutzen kann…, hat
halt einfach PECH gehabt… das ist Schicksal… man kann es doch nicht jedem Recht machen…und
die Mehrheit des Volkes von Gruppe 2…, ist dadurch auch NICHT benachteiligt, denn es steht ja
schließlich bereits im Grundgesetz…, das die Beamten die Politik und den Bundestag dominieren
sollen“ (siehe Art. 137 Abs. 1 GG). Ende
Ja…, ich weiß…, das ist natürlich Blödsinn…, aber genauso würden 6-7 Zeilen ausreichen,
mein ganzes Vorbringen belastbar zurückzuweisen…, wenn „NUR“ etwas Sinnvolles und
Durchgreifendes drinstehen würde….
Aber der Bundestagswahlprüfungsausschuss und das Bundesverfassungsgericht liefern seit
2009 (2013 BVG), NICHT einmal 6-7 belastbare Zeilen…, in dieser Sache… und so muss ich
fragen…, schützt der Deutsche Bundestagswahlprüfungsausschuss, VORSÄTZLICH, die ILLGALE
Macht der Beamten im Bundestagsmandat, zum Nachteil des Volkes… und das mit
allerhöchstem SEGEN!
Daher bitte ich SIE, liebe Bürgerinnen und Bürger… und insbesondere die Journalisten, treten Sie
bitte ein für Demokratie und Grundrechte, in dem Sie die BELASTBARE Aufklärung des simplen,
aber mandatserheblichen (175 Mandate für Beamte) Sachverhaltes, unterstützen und
einfordern.
Sie können es auch selbst aufklären, in dem Sie die eine Frage, nach der Rechtsstaatlichkeit einer
Bundestagswahl beantworten, bei der ausgerechnet die Beamten, die einzige Berufsgruppe, der
man laut Grundgesetz sogar die Wählbarkeit verbieten darf (Arti. 137 Abs. 1 GG) und die
Gewaltenteilung zu schützen…, nach dem Berufs-Politiker- Bundestagsmandat (Gruppe 1),
lukrativ befördert durch das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2
GG,) für ehrenamtliche Arbeit im Nebenjob Bundestagsmandat (1949-1975)…, zurück an ihren
alten Beamtenjob dürfen und die Mehrheit des Volkes (Gruppe 2) kann das NICHT nutzen, und
landet daher nach dem Bundestagsmandat, statt lukrativ befördert im alten Beamtenjob mit
Lebzeit…, entschädigungslos beim Arbeitsamt und braucht einen beruflichen Neueinstieg…, oder
vielleicht sogar HARZ 4.
Herzlicht!
Roland Kruk